Beförderungsbedingungen
Die Beförderungsbedingungen gelten ab dem 01.07.2023
BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGENIM INTERNATIONALEN LINIENBUSVERKEHR
SINDBAD Sp. z o.o., 45-144 Opole, ul. Działkowa 4
1. Allgemeine Bestimmungen.
- Die vorliegenden Beförderungsbedingungen wurden nach Art. 4 des Gesetzes vom 15. November 1984 – Beförderungsgesetz (einheitlicher Text Gesetzblatt aus dem Jahr 2020 Nr.8 vom 3. Januar 2020.), Gesetz über Ausländer vom 13. Juni 2003 (Gesetzblatt aus dem Jahr 2020 Nr. 35 einheitlicher Text vom 10. Januar 2020), nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, der Verordnung des Ministers für Verkehr und Bau vom 24.02.2006 zur Regelung des Status von Sendungen und des Verfahrens für Reklamationen (Gesetzblatt aus dem Jahr 2006, Nr. 38, Pos. 266 vom 7. März 2006) Gesetz vom 20. Juni 1997, Straßenverkehrsrecht (Gesetzblatt aus dem Jahr 2021 Nr. 450 einheitlicher Text vom 12. März 2021) erstellt.
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Die in den Beförderungsbedingungen verwendeten Begriffe:
- Passagier – eine Person, die auf der Grundlage einer gültigen Fahrkarte eine Beförderungsleistung in Anspruch nimmt,
- Beförderer – ein Unternehmen, welches auf der Grundlage gültiger Genehmigungen und Lizenzen, ausgestellt durch ein Organ der öffentlichen Verwaltung, die Beförderung von Personen mit einem Bus durchführt; der Name des Beförderers befindet sich auf dem Fahrschein.
- Fahrschein – ein auf einen bestimmten Namen lautendes Dokument, welches die angegebene Person zur Reise auf einer vorgesehenen Strecke, zum festgelegten Termin und vorgegebenen Preis, mit entsprechendem Ausweisdokument d..h. Personalausweis oder Pass, ermächtigt.
- Beförderungsvertrag – ein Vertrag, der beim Kauf eines Fahrscheins zwischen dem Beförderer und dem Passagier geschlossen wird. Darin verpflichtet sich der Beförderer den Passagier und sein Gepäck, für eine entsprechende Vergütung (Preis des Fahrscheins), von einer bestimmten Stadt in eine gewählte Zielstadt, die auf dem Fahrschein genannt sind, zu befördern.
- Fahrplan – ein Plan des Fahrtverlaufs der Busse auf einer Strecke, einschließlich aufgeführter Abfahrts- und Ankunftszeiten (Lokalzeit) an den beschriebenen Haltestellen. Der Fahrplan ist sowohl in Fahrkartenverkaufsstellen, als auch auf der Homepage des Beförderers erhältlich.
- Handgepäck - Gepäckstück bis max. 5kg, welches vom Passagier im Fahrgastraum mitgeführt werden kann und unter der direkten Obhut des Passagiers verbleibt.
- Freigepäck - Gepäck, das kostenlos mitgenommen werden kann und im Gepäckraum befördert wird
- Übergepäck – Gepäck, das kostenpflichtig mitgenommen werden kann und im Gepäckraum befördert wird
- Die Beschlüsse finden bei der durch den Beförderer durchgeführten Passagiersbeförderung mit Linienbussen Anwendung.
- Mit dem Kauf des Fahrscheins wird ein Beförderungsvertrag abgeschlossen und die Bestimmungen der Beförderungsbedingungen akzeptiert.
2. Der Passagier
- Der Passagier ist verpflichtet mindestens 15 Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit an der im Fahrplan genannten Haltestelle zu erscheinen. Erscheint der Passagier nicht zur planmäßigen Abfahrt, wird dies als Reiserücktritt gewertet.
- Der Passagier ist verpflichtet mindestens 5 Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit an dem ihm von der Reiseleitung zugewiesenem Sitz Platz zu nehmen. Der Beförderer wartet nicht auf Passagiere, die sich nicht an diesen Beschluss halten. Diese Bestimmungen gelten sowohl für den Einstiegsort, als auch für alle Zwischenhalte auf der jeweiligen Strecke und Halte an denen ein Buswechsel stattfindet.
- Der Passagier muss alle Bedingungen, die mit der Reise verbunden sind, erfüllen, d.h. er muss einen Fahrschein und gültige Dokumente besitzen darunter ein Personalausweis oder ein Pass und die erforderlichen Visa und sonstigen Dokumente, die für die Einreise in das Zielland und bei der Durchreise durch das Transitland erforderlich sind. Der Passagier persönlich haftet für das Fehlen der o.g. Dokumente. Der Beförderer behält das Recht vor, einem Passagier die Reise zu verweigern, wenn dieser kein gültiges Dokument für die Reise und kein Visum zum übertreten der Grenze besitzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bus nicht auf Passagiere wartet, die einer individuellen Zoll- und Passkontrolle unterzogen werden. Der Passagier trägt alle Folgen, die aus einer Ablehnung der Beförderung oder Festnahme durchberechtigte Organe entstehen.
- Der Passagier ist verpflichtet, sich an die Ordnungsregeln zu halten, die im Transportwesen gelten und die Anweisungen des Buspersonals zu befolgen. Des Weiteren sollte er die Zoll- und Devisenbestimmungen, die Hygiene- und Ordnungsvorschriften des Ausgangs- und Ziellandes, als auch der Transitländer befolgen.
- Der Passagier haftet für Schäden, die er dem Beförderer (vor allem für Schäden der Busausstattung) oder einem anderen Passagier gegenüber verursacht hat gemäß der Vorschriften des Zivilrechts.
- Ein Passagier, der vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit den Reisebus verunreinigt, ist verpflichtet dem Beförderer den Gesamtpreis für die Beseitigung des Schadens zu erstatten. Falls der vorsätzlich oder fahrlässig angerichtete Schaden den Bus verkehrsuntauglich macht, ist der Passagier dazu verpflichtet, dem Beförderer zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 PLN für jeden Tag an dem der Bus außer Betrieb steht, zu zahlen.
- Jeder Passagier ist gesetzlich verpflichtet, die Sicherheitsgurte anzulegen, wenn der Reisebus damit ausgestattet ist
- Gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes besteht in Bussen keine Kindersitzpflicht.
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Kinder können, unabhängig vom Alter, ausschließlich mit aktuellen Dokumenten zur Grenzüberschreitung reisen
(Personalausweis, Pass, Visum). Falls die Vorschriften der Zielländer oder der Transitländer nichts anderes
vorschreiben, müssen alle Kinder unter 12 Jahren mit einer erwachsenen Begleitperson reisen. Kinder zwischen dem 12.
und 18. Lebensjahr dürfen nur dann alleine fahren, wenn sie eine, durch ein Elternteil oder einen rechtlichen
Vormund ausgefüllte schriftliche „Erklärung über die Reise eines Minderjährigen“ besitzen. Diese schriftliche
Erklärung sollte in Anwesenheit der Reiseleitung ausgefüllt und unterschrieben und noch vor der Einnahme des
Sitzplatzes dem Buspersonal übergeben werden. Nur die in der o.g. Erklärung angegebene Person ist berechtigt, das
Kind an der Zielhaltestelle abzuholen. Bei Fahrten nach/von Groß Britannien, Italien das Mindestalter für allein
reisende Kinder 16 Jahre. Bei Fahrten nach/von Ukraine dürfen Kinder bis 18 Jahre nur unter Aufsicht eines
Erwachsenen reisen.
- Bei der Beförderung von Kindern im Alter bis 4. Jahren, gestattet der Beförderer, im Rahmen des Kindergepäcks, eine kostenlose Mitnahme eines faltbaren Kinderwagens (Buggy).
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Den Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretern des Kindes ist bekannt, dass während der gesamten Reise, weder die
Firma SINDBAD Sp. z o.o., als Beförderer oder seine Mitarbeiter für das Kind und alle Umstände im Zusammenhang mit
seiner Reise verantwortlich sind.
- Am Zielort darf das Kind nur von der Person abgeholt werden, die in der Erklärung des Erziehungsberechtigten angegeben ist, und falls es nicht abgeholt wird, wird das Personal des Beförderers alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten. Der Erziehungsberechtigte ist auch damit einverstanden, dass das Kind in diesem Fall auf seine Kosten an den Abreiseort zurückgebracht wird.
- Der Passagier ist durch die Unfallversicherung des Beförderers versichert. Die Versicherung deckt nur die Unfälle ab, die sich im Bus ereignen können. Andere unvorhersehbare Unfälle, bei denen der Passagier zu Schaden kommen könnte, die außerhalb des Busses passieren, werden durch diese Versicherung nicht abgedeckt.
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Im Allgemeinen versucht der Beförderer, den Transportdienst für alle Personen bereitzustellen, unabhängig davon, ob
sie eine Behinderung haben oder ihre Mobilität eingeschränkt ist.
- Reservierungen und Tickets werden für behinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis angeboten.
- Um die Möglichkeit der Beförderung zu gewährleisten, muss der Passagier den Beförderer vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren und spätestens 36 Stunden vor Reiseantritt sich an den Kundendienst unter der Telefonnummer +48 77 443 44 44 wenden.
- Ein Assistenzhund für eine Person mit einer Behinderung oder für eine blinde Person, der zusammen mit dieser Person befördert werden muss, wird kostenlos befördert, sofern der Nachweis in Form eines gültigen Behindertenausweises für die Person mit der Behinderung vorliegt und der Hund die Anforderungen die im Punkt 3.5.1 genannt wurden erfüllt.
- Wenn der Passagier den Beförderer trotz der Verpflichtung, die im Punkt 2.12.2 genannt wurde, nicht über seine Bedürfnisse unterrichtet hat, unternimmt der Beförderer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 alle angemessenen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der behinderten Person oder der Person mit eingeschränkter Mobilität eine entsprechende Hilfeleistung beim Einstig in das Fahrzeug, beim Umsteigen in ein anderes Fahrzeug oder beim Verlassen des Fahrzeugs, für das er die Fahrkarte gekauft hat, gewährleistet wird.
- Aufgrund der Fahrzeugkonstruktion ist das Reisen derzeit nur möglich, wenn Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität alleine und ohne fremde Hilfe reisen können.
- Wenn aufgrund der Fahrzeugstruktur oder der Infrastruktur, einschließlich der Bahnhöfe und Bushaltestellen, keine physische Möglichkeit besteht, den sicheren Ein- und Ausstieg aus dem Bus oder den Transport einer Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten, kann der Beförderer die Reservierung, die Ausstellung eines Tickets oder eine andere Zurverfügungstellung, als auch den Einstig der Person an Bord des Busses verweigern. In diesem Fall wird die Person über alle vom Beförderer angebotenen akzeptablen alternativen Verbindungen informiert.
- Weigert sich der Beförderer die Reservierung dieser Person anzunehmen, ihr ein Ticket auszustellen oder anders zuzustellen, als auch sie an Bord des Fahrzeuges mitzunehmen, wegen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität, aus den Gründen die in Punkt 2.12.5 genannt wurden, kann diese Person verlangen, von einer anderen Person ihrer Wahl begleitet zu werden, die sie unterstützen kann. Wenn das möglich ist, wird der Begleitperson einen Sitzplatz neben der behinderten Person oder Person mit eingeschränkter Mobilität zugewiesen.
- Eine Begleitperson kann kostenlos reisen, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. Der Nachweis sollte ein entsprechendes Dokument sein, das vor Reiseantritt vorgelegt wird und in dem die Notwendigkeit der ständigen Begleitung verzeichnet ist.
- Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht, einen Faltrollstuhl oder eine Gehhilfe kostenlos im Kofferraum eines Busses zu befördern. Rollstühle, die im Kofferraum eines Busses transportiert werden, müssen aus Sicherheitsgründen zusammengeklappt sein und dürfen keinen elektrischen Antrieb haben.
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Wird einer behinderten Person oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die über eine Reservierung oder
ein Ticket verfügt, das Einsteigen aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch verweigert,
so steht dieser Person und jeder Begleitperson die Wahl zwischen folgenden Angeboten:
- das Recht auf Erstattung des für das Ticket gezahlten Betrags und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rücktransport zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt; und
- sofern dies nicht durchführbar ist, Fortsetzung der Reise oder eine Weiterreise mit Streckenänderung, über einen angemessenen alternativen Beförderungsdienst, zu dem im Beförderungsvertrag angegebenen Bestimmungsort.
3. Der Beförderer
- Der Beförderer behält das Recht vor, einer Person die Fahrt zu verweigern und den Fahrschein einzubehalten, wenn diese durch kriminelle Handlung in Besitz des Fahrscheins gekommen ist, oder sie durch eigenes Verschulden nicht beweisen kann, dass sie die Person ist, deren Personalien sich auf dem Fahrschein befinden.
- Der Beförderer hat das Recht, nach Art. 135 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ausländer, vom 13. Juni 2003 (GBL 2003, Nr. 128, Pos. 1175) vor Beginn der Reise, das Vorzeigen eines gültigen Dokuments (Personalausweis, Pass und Visum) vom Passagier zu fordern. Wenn diese Dokumente nicht vorgewiesen werden, kann der Beförderer dem Passagier das Betreten des Busses verweigern.
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Der Beförderer hat das Recht einem Passagier den Zutritt zum Bus zu verweigern, oder ihm die Weiterreise zu
entsagen, wenn:
- der Passagier sich nicht an die Vorschriften der vorliegenden Beförderungsbedingungen hält,
- der Passagier sich unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln (z.B. Drogen) befindet,
- sein Zustand oder sein Verhalten negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Reise oder auf den Fahrkomfort der übrigen Fahrgäste haben könnte.
- In den Bussen gilt ein absolutes Verbot des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums und ein Rauchverbot. Das Rauchverbot umfasst auch E-Zigaretten.
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Die Beförderung von Tieren ist an Bord der Reisebusse verboten, mit Ausnahme der Fälle die in Punkt 2.12.3 genannt
wurden. In besonderen Fällen kann der Beförderer, auf schriftlichen Antrag des Passagiers (gesendet an folgende
Adresse: wnioski@sindbad.pl)eine einmalige Sondergenehmigung für die Beförderung eines Kleintieres (Hund, Katze bis
zu 4kg!) erteilen. Die Genehmigung zur Beförderung eines Kleintieres erfolgt ebenfalls in schriftlicher Form.
- Das Tier muss einen eigenen Pass, einen Mikrochip und eine gültige Tierarztuntersuchung, die für die Einreise in das gewählte Zielland und alle Transitländer erforderlich ist, besitzen.
- Für die Beförderung eines Tieres wird der Betrag in Höhe von 100% des Fahrpreises auf der bestimmten Strecke erhoben.
- Das Tier muss während der Reise durch eine Leine und einen Maulkorb gesichert werden und sich in einem entsprechendem Käfig, einer Box oder Tasche auf dem Sitz neben dem Besitzer befinden. Die Beförderung des Tieres muss so verlaufen, dass die anderen Passagiere nicht gestört werden.
- Die geltenden Vorschriften zur Beförderung von Tieren finden keine Anwendung bei Fahrten von/nach Großbritannien, Dänemark, Schweden und Norwegen.
- Der Beförderer trägt dafür Sorge, den Passagier und sein Gepäck in der vorgesehenen Zeit, fahrplanmäßig zu befördern. Jedoch kann er dies, aus verschiedenen und von ihm unabhängigen Gründen, nicht garantieren.
- Der Beförderer übernimmt keine Haftung für Verspätungen und deren weitere Folgen, die aus verwaltungstechnischen Gründen, (z.B. Zollkontrollen, Polizeikontrollen, Kontrollen durch das Amt für Straßentransport) oder anderen, vom Beförderer unabhängigen Faktoren (z.B. technische Probleme, Witterung, Verkehrsbehinderungen oder Verzögerungen beim Grenzübergang) resultieren.
- Der Beförderer übernimmt keine Haftung für Fahrtausfälle, die ohne sein Verschulden verursacht wurden (z.B. durch Schließung der Grenzen aus Verteidigungsgründen, im Fall einer Naturkatastrophe oder durch andere Verwaltungsentscheidungen ) und für sich darausergebende weitere Folgen. In diesem Fall hat der Passagier das Recht, die Strecke oder das Abfahrtsdatum zu ändern oder eine Rückerstattung des Ticketpreises vom Beförderer zu erhalten.
- Der Beförderer haftet weder für eine vorzeitige Ankunft des Busses am Zielort (früher als im Fahrplan) noch für spätere negative Folgen, die sich daraus für den Passagier ergeben.
- Wenn die Fahrt durch das Verschulden des Beförderers nicht stattgefunden hat oder wenn sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten verzögert, hat der Passagier das Recht, die Reise fortzusetzen oder die Strecke zu ändern oder vom Beförderer eine Rückerstattung des Ticketpreises zu erhalten.
- Der Beförderer behält das Recht vor die Beförderung mit einem Ersatzbus durchzuführen, der sich von dem Bus des Beförderers unterscheidet, wobei an der Frontscheibe des Ersatzbusses einen Schild mit dem Namen des Beförderers angebracht wird. Darüber hinaus kann der Beförderer, aus logistischen oder Sicherheitsgründen auf der Fahrt ein Umsteigen durchführen.
- Aus logistischen Gründen kann es vorkommen, dass die im Fahrplan angegebene Strecke sich von der tatsächlichen Strecke unterscheidet. Die Einzelheiten der Fahrt sind am Abreisetag bekannt.
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Erwartet der Beförderer nach vernünftigem Ermessen eine Annullierung der Fahrt oder eine Verspätung der Abfahrt von
der Haltestelle/dem Bahnhof um mehr als 120 Minuten, als auch im Falle einer Übererfüllung, informiert er den
Passagier darüber unverzüglich und gibt ihm die Wahl zwischen:
- Fortsetzung der Reise oder Weiterreise mit Streckenänderung zum Bestimmungsort, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten und zu Bedingungen, die mit den im Beförderungsvertrag vorgesehenen vergleichbar sind;
- Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort.
- Damit der Beförderer den Passagier über eine Stornierung oder Verzögerung der Abfahrt oder über eine Änderung des Fahrplans nach dem Datum des Ticketkaufs informieren kann, muss der Passagier während der Buchung / des Kaufs die erforderlichen Kontaktdaten (z. B. die Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse) angeben. Das Fehlen dieser Daten verhindert, dass der Beförderer den Passagier kontaktiert, was den Beförderer von der Verpflichtung aus Punkt 3.13 befreit.
- Wenn während der Fahrt das Fahrzeug betriebsunfähig wird, bietet der Beförderer die Möglichkeit der Fortsetzung der Fahrt mit einem Ersatzfahrzeug, oder die Beförderung zum entsprechenden Warteplatz oder Terminal, von dem aus die Fahrt fortgesetzt werden kann.
4. Fahrscheine.
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Die Fahrscheine können im Vertreternetz des Beförderers, im Internet oder in der mobilen App Sindbad Online erworben
werden. Ein Passagier kann ein Papier- oder elektronisches Ticket (auf einem mobilen Gerät angezeigt) verwenden.
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Der Beförderer bietet folgende Fahrkarten zum Verkauf:
- Einfache Fahrkarten
- Hin- und Rückfahrkarten
- Die Fahrkarte ist ein namentliches Dokument und kann nicht an andere Personen abgetreten werden.
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Der Beförderer stellt Rechnungen mit Mehrwertsteuer gemäß den geltenden Vorschriften aus.
- Verlangt der Kunde beim Kauf eines Tickets eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer unter gleichzeitiger Angabe der Daten des Käufers und seiner Steueridentifikationsnummer, so wird für das Ticket eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausgestellt.
- Wenn der Kunde beim Kauf eines Tickets die Steueridentifikationsnummer des Kunden nicht angibt, ist das Ticket des Beförderers Sindbad, das die Bedingungen der Verordnung des Finanzministers vom 03.12.2013 erfüllt, eine Mehrwertsteuerrechnung mit einem engeren Datenumfang als in Artikel 106e des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehen.
- Jede Operation (Korrektur) „in minus“ an der gekauften Fahrkarte bedeutet, dass die Bedingungen der Korrektur zum Zeitpunkt der Korrektur vereinbart werden und keine Unterschrift des Kunden auf der Korrekturrechnung erforderlich ist.
- Rechnungen, Duplikate der Rechnungen und Korrekturrechnungen werden in elektronischen Form oder in Papierform versendet. Durch die Akzeptanz dieser Beförderungsbedingungen beim Kauf des Fahrscheins, stimmen Sie ebenfalls der Anwendung von elektronischen Rechnungen zu (Duplikaten von elektronischen Rechnungen, elektronischen Korrekturrechnungen). Im Falle von höherer Gewalt oder anderer Umstände, die die Anwendung von elektronischen Rechnungen beeinträchtigen, behält sich der Beförderer das Recht vor, die Anwendung von elektronischen Rechnungen einzustellen.
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Der Beförderer bietet folgende Fahrkarten zum Verkauf:
- Eine einfache Fahrkarte ist bis zum Abfahrtsdatum, das beim Ticketkauf angegeben worden ist, oder bis zum Abfahrtstag, im Falle einer Änderung, gültig. Änderungen des Abfahrtsdatums sind nur 12 Monate lang, ab dem beim Kauf angegebenen Datum, möglich. Eine Änderung des Abfahrtsdatums ist spätestens 24 Stunden vor dem Datum auf der Fahrkarte, oder dem Datum im elektronischen Reservierungssystem, im Falle einer telefonischen Reservierung, möglich. Es gibt keine Möglichkeit die Gültigkeit der Fahrkarte zu verlängern.
- Der Verkauf des Fahrscheins erfolgt ohne genaue Sitzplatzzuordnung. Die Besatzung des Reisebusses weist dem Passagier bestimmte Sitzplätze zu.
- Der Passagier hat die Möglichkeit einen zusätzlichen Sitzplatz im aktuell verfügbaren Tarif für sich zu erwerben.
- Der Fahrscheinpreis wird in der aktuellen Preisliste bestimmt.
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Der Passagier hat die Möglichkeit bis spätestens 24 Stunden vor Reisebeginn im Rahmen des aktuellen Angebotes des
Beförderers folgende Änderungen im Ticket vorzunehmen: Änderung des Abfahrts-und Zielortes (mit Beibehaltung der
ursprünglich vorgesehenen Fahrtrichtung), Änderung des Abfahrts-und Rückfahrtdatums. Wenn die Streckenänderung oder
die Terminänderung einen Preisunterschied nach sich zieht, wird nur die Gebühr, die aus dem Tarifunterschied
hervorgeht ausgerechnet und erhoben. Die Zuzahlung wird nicht berechnet, wenn der Preisunterschied weniger als 10PLN
/ 2EURO / 2GBP / 2CHF / 20DKK / 20NOK oder 20SEK beträgt. Führt die Änderung der Strecke oder des Reisedatums zu
einer Preisänderung unter dem ursprünglichen Ticketpreis, hat der Reisende Anspruch auf Erstattung der Differenz aus
dem ursprünglichen Ticketpreis und dem Ticketpreis nach der Änderung.
- Falls der Passagier eine der oben genannten Änderungen im Ticket im Zeitraum von weniger als 24 Stunden vor Reisebeginn vornimmt, wird dies als Reiserücktritt angesehen, gemäß Pkt.4.7 Upkt d).
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Falls der Passagier von der Reise zurücktritt, steht ihm eine Rückerstattung der Kosten für die nicht genutzte
Beförderungsleistung nach Abzug der Stornierungsgebühr (Abstandssumme) zu. In Abhängigkeit vom Reisetermin kann der
Beförderer folgende Stornierungsgebühren erheben:
- bei einem Rücktritt über 14 Tage vor der Abfahrt, wird eine Stornierungsgebühr von 10% erhoben,
- bei einem Rücktritt 14 Tage bis 48 Stunden vor der Abfahrt, wird eine Stornierungsgebühr von 25% erhoben,
- bei 48 bis 24 Stunden vor der Abfahrt beträgt die Stornierungsgebühr 50%,
- unter 24 Stunden vor der Abfahrt beträgt die Stornierungsgebühr 90%.
Der Rückerstattungsbetrag der Fahrkarten, die im Bus gekauft wurden, wird durch den Beförderer ausgezahlt. Der Rücktritt für ein online gekauftes Ticket muss vom Passagier selbst auf derselben Homepage durchgeführt werden, auf der es erworben wurde. Die Rückerstattung einer Fahrkarte die in der mobilen App gekauft wurde ist direkt in der App möglich. - Der Beförderer hat das Recht eine Stornierungsgebühr in Höhe von 95% des Fahrscheinpreises zu erheben, wenn der Passagier nicht zur Abfahrt des Busses erscheint sowie in Situationen, die in den Punkten 2.1, 2.2, 2.3, 3.2, 3.3 der Beförderungsbedingungen beschrieben sind.
- Der Beförderer kann in den Verkauf Fahrscheine im Sondertarif, das zeitlich oder mengenmäßig begrenzt ist, einführen.
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Wenn der Passagier bei einer Hin- und Rückfahrkarte die Rückfahrt nicht nutzt, so hat er Anspruch auf die
Rückerstattung:
- bis 24 Stunden vor der Abfahrt 20% des Gesamtpreises
- unter 24 Stunden vor der Abfahrt 10% des Gesamtpreises
- Bei der Rückgabe einer elektronischen Fahrkarte, erfolgt die Überweisung der Rückerstattungsgebühr auf das Konto, das beim Fahrscheinkauf angegeben worden ist.
- Alle Umbuchungsvorgänge an elektronischen Fahrscheinen (Stornierung, Änderung des Abfahrts- oder Rückfahrtsdatums, Änderung der Strecke, Schließen deiner OPEN-Fahrkarte) sollten durch den Internetdienst oder durch die mobile App durchgeführt werden, in den die Fahrkarte gekauft wurde.
- Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Fahrfahrscheins in der Papierform, kann der Passagier beim Beförderer schriftlich die kostenlose Ausstellung eines Duplikats beantragen.
- Eine Kostenrückerstattung ist nicht möglich wenn der Gültigkeitstermin des Fahrscheins abgelaufen ist.
5. Gepäck
- Jedes Gepäckstück des Passagiers, welches im Kofferraum des Busses befördert wird, sollte mit dem Namen und Nachnamen des Passagiers (wie auf dem Fahrschein), seiner Adresse und Telefonnummer beschriftet werden. Diese oben genannte Aufgabe muss der Passagier übernehmen. Das Gepäck sollte durch den Passagier nach Beendigung der Reise abgeholt werden. Das Gepäck wird vom Buspersonal registriert, indem ein Gepäckaufkleber am Gepäck angebracht, das Gepäck in den Kofferraum verstaut und die Anzahl der Gepäckstücke auf dem Fahrschein eingetragen wird.
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Jedem Passagier steht die kostenlose Mitnahme von drei Gepäckstücken zu, darunter ein Handgepäck bis max. 5 kg und
zwei Freigepäckstücke mit einem Gesamtgewicht von max. 30kg. Ein Freigepäck kann ein Koffer, eine Reisetasche oder
ein Rucksack sein.
- Das im Punkt 5.2 angegebene Gepäck-Limit, gilt auch beim Kauf eines zusätzlichen Sitzplatzes für den Passagier und bei Beförderung von Tieren.
- Das Handgepäck darf nur solche Maße besitzen, die es erlauben dieses im Fach über dem Sitz des Passagiers im Fahrgastraum oder unter seinem Sitz unterzubringen. Außerdem darf das Handgepäck die andere Gäste nicht stören oder ihren Komfort einschränken.
- Die Summe der Maße des Freigepäcks und des Übergepäcks darf pro Gepäckstück 165cm nicht überschreiten (Breite+Höhe+Läng). Das maximale Gewicht eines Gepäckstücks, dass im Kofferraum verstaut wird, darf 30 kg nicht überschreiten.
- Wenn die vorgeschriebenen Maße oder das Gewicht des Gepäcks überschritten werden, muss der Kunde sein Gepäck selbstständig im Kofferraum verstauen, es beim Umsteigen in einen anderen Bus laden und wieder ausladen.
- Freigepäck, dessen Gewicht über dem o.g. Grenzwert liegt sowie Übergepäck kann nur mit dem Einverständnis des Personals mitgenommen werden und, wenn es die Kapazität des Gepäckraums zulässt. Für das erste zusätzliche Gepäckstück (bis 25kg) bzw. für die Überschreitung des Gewichts/der Maße des Freigepäcks erhebt der Beförderer, je nach Abfahrtsland eine Gebühr in Höhe von10EURO/10GBP/10CHF/80DKK/80NOK/ 80SEK oder 40PLN. Für jedes weitere zusätzliche Gepäckstück erhebt der Beförderer, je nach Abfahrtsland, eine Gebühr in Höhe von30EURO/30GBP/30CHF/240DKK/240NOK/240SEK oder 120PLN. Das Freigepäck und Übergepäck wird vom Buspersonal registriert und der Passagier bekommt eine Zahlungsbestätigung. Der Beförderer hat das Recht, die Mitnahme des Übergepäcks zu verweigern, wenn die Kapazitäten des Kofferraums ausgelastet sind.
- Der Beförderer hat das Recht die Mitnahme des Gepäcks zu verweigern, wenn dieses nicht den in den Beförderungsbedingungen genannten Anforderungen entspricht.
- Es dürfen keine Gegenstände mitgenommen werden, deren Beförderung durch andere Vorschriften verboten ist. Der Beförderer wird den Transport eines Gepäcks mit gefährlichem Inhalt oder strengem Geruch verweigern. Wenn ein Gepäckstück keiner Person zugeteilt werden kann (keiner der Passagiere bekennt sich zu dem Gepäck), wird es vom Personal aus dem Bus entfernt.
- Der Passagier kann den Wert seines Gepäcks der Belegschaft melden. Dieser sollte jedoch den wahren Wert des Gepäcks nicht überschreiten. Der Beförderer behält sich das Recht vor zu überprüfen, ob der gemeldete Wert dem tatsächlichen entspricht und etwaige Vorbehalte auf der Rückseite der Fahrkarte zu vermerken.
- Die Haftung des Beförderers für das im Gepäckraum transportierte Gepäck ist auf den deklarierten Wert des Gegenstandes beschränkt und im Fall des Fehlens dieser Deklaration auf den normalen Wert des Gegenstandes.
- Der Beförderer haftet nicht für persönliche Gegenstände und Handgepäck, welches sich außerhalb des Kofferraums und somit unter der direkten Obhut des Passagiers befindet, außer, der Schaden wurde vom Beförderer selbst verursacht.
- Der Beförderer haftet nicht für Gegenstände, die bei der Beförderung verloren oder beschädigt wurden, z.B. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Elektroartikel, Gegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem oder Sammlerwert, es sei denn, er hat die Sachen zur Aufbewahrung angenommen oder der Schaden ist durch absichtliches Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit des Beförderers entstanden. Wenn Gegenstände mit einem hohen Wert befördert werden, empfiehlt der Beförderer den Kauf einer individuellen Versicherung.
- Gegenstände, die im Fahrgastraum vergessen oder zurückgelassen wurden, unterliegen keinem Haftungsschutz von Seiten des Beförderers. Die vom Passagier zurückgelassene und nach Ende der Fahrt gefunden Gegenstände, werden vom Beförderer 30 Tage lang aufbewahrt.
- Wenn der Passagier beim Verlassen des Busses einen Schaden an seinem Gepäck oder dessen Fehlen bemerkt, ist er verpflichtet, dies der Belegschaft zu melden und ein schriftliches Protokoll zu verlangen oder die Tatsache auf der Fahrkarte vermerken zu lassen. Diese Bestätigung muss der Passagier einer eventuellen schriftlichen Beschwerde beifügen, die er gemäß Pkt. 6 einreichen kann.
- In Anbetracht der Reisedauer sowie der Art der Gepäckbeförderung in Reisebussen wird empfohlen im Freigepäck und Übergepäck keine zerbrechlichen und leicht verderblichen Güter zu befördern, dies gilt ebenso für Computer, Fotoapparate sowie andere elektronische Geräte, außerdem Geld, Schmuck, Gold- und Silberprodukte, Wechsel, Wertpapiere, Handelsunterlagen, Pässe und andere Dokumente sowie Flüssigkeiten und Medikamente, die kühle Lagerung erfordern.
- Für die Beförderung von Wintersportausrüstung (Ski, Snowboard) erhebt der Beförderer eine einmalige Zuzahlung zum Fahrscheinpreis in Höhe von 25 EURO. Die Ausrüstung muss ordnungsgemäß in einer dafür vorgesehenen Ski-oder Snowboardtasche verstaut werden.
- Abweichende Regelungen zur Beförderung von Gepäck sind im Fahrplan auf der jeweiligen Linie enthalten.
6. Beschwerden
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Alle Beschwerden, die die Realisierung des Beförderungsvertrages betreffen, müssen spätestens innerhalb eines Jahres
ab dem Zeitpunkt des Geschehens schriftlich (per Einschreiben) an die Adresse des Beförderers gesendet werden oder
per E-Mail an die Adresse: reklamacje@sindbad.pl. Der Passagier allein, sein Rechtsvormund, Rechtsnachfolger oder
Bevollmächtigter sind berechtigt eine Beschwerde einzulegen.
Beschwerden, die durch Dritte eingelegt werden, werden nicht bearbeitet. Beim Einlegen einer Beschwerde sollten die genauen Umstände, die Einwände, das Ausmaß des Schadens und ein eventueller Entschädigungsvorschlag genannt werden. Die Beschwerde muss mit der Unterschrift der berechtigten Person versehen sein.
Der Beschwerde sollte der Fahrschein oder seine Kopie beigelegt werden. Im Fall einer Beschwerde bezüglich eines Schadens oder Verlustes des Gepäcks ist eine schriftliche Bestätigung über den Schaden bzw. Verlust beizufügen.
Wenn die Beschwerde die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird der Passagier vom Beförderer aufgefordert die fehlenden Angaben innerhalb von 14 Tagen zu ergänzen. Das nicht termingerechte Nachkommen dieser Aufforderung, hat zu Folge, dass die Beschwerde nicht bearbeiten werden kann. Falls die fehlenden Angaben innerhalb von 14 Tagen ergänzt werden, wird als Einreichungsdatum der Beschwerde, das Eingangsdatum der Ergänzung angesehen.
Der Beförderer bearbeitet eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen ab Eingangsdatum. In ausreichend begründeten Fällen kann dieser Termin um bis zu drei Monate verlängert werden. Der Passagier muss jedoch über die Gründe der Terminverlängerung in Kenntnis gesetzt werden. Diese Information muss dem Passagier spätestens 30 Tage nach Eingang der Beschwerde beim Beförderer übermittelt werden. - Die Bedingungen einer Beschwerdeeinlegung und der genaue Ablauf ihrer Untersuchung, werden von den Durchführungsbestimmungen zum Beförderungsgesetz bestimmt.
7. Abschlussbestimmungen
- Für Bereiche, die durch diese Beförderungsbedingungen nicht reguliert werden, gelten die Vorschriften aus Pkt. 1.1 sowie das Gesetz vom 23. April 1964 – Zivilgesetzbuch (GBL vom Jahr 1964, Nr.16, Pos.93; mit sp. Änd.).
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Beförderungsvertrag ist ausschließlich das polnische Gericht.
- Die Beschlüsse der vorliegenden Beförderungsbedingungen gelten ab dem Erscheinungsdatum.
